Benutzerordnung

§ 1 Allgemeines

Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Jessen.

Jedermann ist im Rahmen der Benutzerordnung berechtigt, die Stadtbibliothek mit ihren Einrichtungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu nutzen.

Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich kostenlos. Entgelte für besondere Leistungen sowie Versäumnisentgelte werden nach der jeweils gültigen Gebührenordnung erhoben.

Öffnungszeiten

Die Bibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang bekannt gegeben.

§ 2 Anmeldung

Für die Benutzung der Bibliothek ist eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich.

Der Benutzer meldet sich persönlich, unter Vorlage seines Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. Bei Kindern und Jugendlichen vom 6. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die schriftliche Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten vorzulegen.Diese Erlaubnis ist ebenfalls bis zur Erreichung des 16. Lebensjahres bei der Ausleihe von Videos erforderlich.

Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch Unterschrift an.

Nach der Anmeldung erhält der Benutzer einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist. Der Benutzer ist verpflichtet, Veränderungen seines Namens oder seiner Anschrift sowie den Verlust des Benutzerausweises der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Bei der Ausstellung eines Ersatzausweises nach Ausweisverlust ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

§ 3 Benutzung

Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen. Sie beträgt für:

Bücher, Schallplatten, Kassetten 4 Wochen

CD, Zeitschriften, CD-ROM, Spiele 2 Wochen

Videos 1 Woche

Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Bei einer Häufung von Vorbestellungen kann die Leihfrist verkürzt werden. Videos werden nicht vorbestellt und es erfolgt keine Verlängerung der Leihfrist. Die Anzahl der gleichzeitig entleihbaren Videos wird auf höchstens 2 begrenzt. Der Benutzer ist verpflichtet, entliehene Videokassetten vor der Rückgabe selbst zurückzuspulen. Andernfalls ist eine Gebühr zu entrichten.

Medien, die zum Informationsbestand der Bibliothek gehören, sind von der Ausleihe ausgeschlossen.

Die Ausleihe von Videos ist auf die Einwohner der Stadt Jessen mit den eingemeindeten Orten begrenzt.

§ 4 Auswärtiger Leihverkehr

Im Auftrag des Benutzers beschafft die Bibliothek nach den dafür geltenden Bestimmungen (Leihverkehrsordnung) Literatur über den Leihverkehr aus anderen Bibliotheken. Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Bestimmungen der entsendenden Bibliothek. Auswärtiger Leihverkehr ist kostenpflichtig.

§ 5 Behandlung der Medien, Haftung

Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschädigung und Verlust zu schützen.

Der Verlust entliehener Medien ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.

Für Beschädigung oder Verlust entliehener Medien ist der Benutzer ersatzpflichtig.

Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.

Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßen Ermessen.

§ 6 Verspätete Rückgabe 

Bei Überschreiten der Leihfrist um mehr als eine Woche werden Versäumnisentgelte erhoben.

Das Versäumnisentgelt richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung.

Die Einziehung der Versäumnisentgelte und sonstigen Forderungen, zu deren Rückgabe vergeblich aufgefordert worden ist, erfolgt durch Boten oder im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

§ 7 Verhalten in den Bibliotheksräumen

Taschen und sonstige große Gegenstände dürfen nicht mit in die Ausleihräume genommen werden.

Das Rauchern sowie der Verzehr von Speisen und Getränken ist nicht erlaubt.

Tiere dürfen nicht mit in die Bibliothek gebracht werden.

§ 8 Ausschluss von der Benutzung

Personen, die gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen, insbesondere die Fristen wiederholt überschreiten oder die Versäumnisgebühren nicht unverzüglich entrichten, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§ 9 Inkrafttreten

Die Anlagen 1 und 2 dieser Benutzungsordnung treten mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Änderungen der Anlagen 1 und 2 zur Benutzungsordnung vom 12.05.1999 außer Kraft.

Anlage 1 zur Benutzungsordnung

  • Versäumnisentgelte je Medieneinheit

Für die 1. Erinnerung 0,50 EUR

Für die 2. Erinnerung i. d. 3. Woche 1,00 EUR

Für die 3. Erinnerung i. d. 5. Woche 2,00 EUR

Kinder und Jugendliche(bis 18 Jahren) zahlen die Hälfte.

  • Versäumnisentgelte bei Videokassetten

pro Tag 1,00 EUR

Gebühr für Nichtzurückspulen 0,50 EUR

  • Ersatz eines verlorenen Benutzerausweises

für Erwachsene 1,00 EUR

für Kinder 0,50 EUR

  • Bei Mahnschreiben sind die anfallenden Portokosten zu erstatten
  • Fernleihe:

Bearbeitungsgebühr je Fernleihe 1,00 EUR

Portokosten je Fernleihe 3,30 EUR